Die Entgeltumwandlung wird häufig mit einem einzigen Argument beworben: aus geringem Netto entsteht ein hoher Beitrag. Für die Ansparphase trifft diese Kalkulation zu. Vollständig wird sie jedoch erst, wenn man die Rentenphase einbezieht, denn auf die Betriebsrente zahlen Sie Kranken- und Pflegebeiträge später vollständig selbst. Dieser Beitrag stellt beide Seiten einander gegenüber und zeigt zudem auf, für wen sich die betriebliche Altersvorsorge nicht rentiert.
Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist in § 1a BetrAVG verankert. Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat die Möglichkeit zu verlangen, dass ein Teil seines zukünftigen Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Dieser Anspruch erstreckt sich auf bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Diese beträgt 2026 jährlich 101.400 Euro, was monatlich 8.450 Euro entspricht.
Hieraus resultieren zwei Grenzen, die in der Praxis häufig miteinander verwechselt werden:
Alles, was Sie zwischen diesen beiden Grenzen umwandeln, erspart Ihnen Lohnsteuer, jedoch keine Sozialabgaben. Für den Nettoeffekt stellt dies einen erheblichen Unterschied dar.
Die Förderung ist auf die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds anwendbar. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse existiert keine Beitragsobergrenze, dort gelten andere Regelungen. Eine Besonderheit betrifft Altverträge: Beiträge, die noch gemäß § 40b EStG pauschal versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen von acht Prozent angerechnet. Wer einen Vertrag aus der Zeit vor 2005 besitzt, sollte daher prüfen lassen, welcher Rahmen tatsächlich noch verfügbar ist.
Falls Sie nicht wissen, welcher Durchführungsweg in Ihrem Betrieb Anwendung findet und wie viel Rahmen noch verfügbar ist, empfiehlt sich ein Blick in die Versorgungszusage, bevor Sie die Umwandlung erhöhen.
Der eigentliche Hebel der Entgeltumwandlung liegt nicht in der Steuer, sondern in der Kombination aus drei Effekten. Erstens sinkt das steuerpflichtige Bruttoeinkommen. Zweitens sinken bis zur Vier-Prozent-Grenze auch die Sozialabgaben. Drittens muss der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags zahlen, soweit er selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Pflicht gilt seit 2022 für alle Vereinbarungen, also auch für Altverträge.
Bezogen auf den sozialversicherungsfreien Höchstbetrag ergibt das 2026 einen gesetzlichen Zuschuss von maximal 608,40 Euro im Jahr. Wichtig ist die Formulierung im Gesetz: 15 Prozent sind eine Untergrenze, keine Obergrenze. Der Arbeitgeber spart bei einer Umwandlung im sozialabgabenfreien Bereich rund 20 Prozent an Beiträgen. Viele Unternehmen geben deshalb mehr weiter, teils bis zur vollen Ersparnis, teils über tarifliche Regelungen. Genau diese Differenz entscheidet häufiger über die Rendite des Vertrags als die Fondsauswahl.
Ein Beispiel aus meiner Praxis: Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro und einer Umwandlung von 200 Euro monatlich liegt die kombinierte Grenzbelastung aus Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung je nach Steuerklasse und Kirchensteuer bei etwa 45 bis 50 Prozent. Das Netto sinkt also nicht um 200 Euro, sondern um rund 100 bis 110 Euro. Zusammen mit dem gesetzlichen Zuschuss von 30 Euro landen 230 Euro im Vertrag. Aus etwa 105 Euro Nettoaufwand werden damit 230 Euro Sparbeitrag – das ist der Effekt, mit dem üblicherweise argumentiert wird.
Ich empfehle, sich vor einer Erhöhung schriftlich bestätigen zu lassen, wie hoch der Zuschuss des Arbeitgebers tatsächlich ausfällt, denn viele Zusagen nennen nur den gesetzlichen Mindestwert.
Ein reduziertes Bruttoentgelt hat nicht nur steuerliche Auswirkungen. Es mindert auch sämtliche Leistungen, die sich am beitragspflichtigen Entgelt orientieren. Davon betroffen sind insbesondere die gesetzliche Rente, das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, das Elterngeld sowie die Erwerbsminderungsrente. Wer über Jahre hinweg den vollständigen Rahmen umwandelt und in diesem Zeitraum erwerbsgemindert wird, spürt die Auswirkung doppelt, da gleichzeitig die private Absicherung fehlt.
Bei der gesetzlichen Rente fällt die Auswirkung rechnerisch moderat aus, da ein Entgeltpunkt derzeit rund 40 Euro Monatsrente erbringt. Vorhanden ist dieser Effekt dennoch und er muss in die Kalkulation einbezogen werden. In der Praxis übersteigt die Kombination aus Steuerersparnis, Sozialabgabenersparnis und Arbeitgeberzuschuss diesen Verlust deutlich, sofern die Umwandlung im sozialversicherungsfreien Rahmen verbleibt und der Vertrag kostengünstig kalkuliert ist. Genau an diese Voraussetzung ist das Ergebnis gebunden.
Ein Sonderfall betrifft Gutverdiener: Liegt dein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 5.812,50 Euro monatlich, sparst du durch die Umwandlung in diesem Bereich keinerlei Kranken- und Pflegebeiträge mehr, da du sie ohnehin nicht entrichtest. In der Rentenphase wird die Betriebsrente jedoch voll verbeitragt, sofern du gesetzlich versichert bist. Aus einem Vorteil wird dann eine zusätzliche Belastung, und diese Konstellation wird in Standardberechnungen nahezu nie dargestellt.
Praktisch relevant ist zudem die Frage, was mit der Umwandlung in Phasen ohne Gehalt geschieht. Bei Elternzeit, längerer Krankheit oder unbezahltem Urlaub fließt kein Entgelt, das umgewandelt werden könnte. Der Vertrag muss dann beitragsfrei gestellt oder privat weitergeführt werden, im zweiten Fall ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Abgabenvorteil. Wer eine Familienplanung vor sich hat, sollte daher nicht den maximal möglichen Betrag umwandeln, sondern eine Höhe wählen, die sich über Unterbrechungen hinweg aufrechterhalten lässt.
Berechne die Umwandlung deshalb nicht am aktuellen Gehalt, sondern an dem Betrag, den du auch in einem schwächeren Jahr tragen kannst.
Die Betriebsrente stellt einen Versorgungsbezug dar und unterliegt daher in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beitragspflicht. Im Unterschied zum Gehalt tragen Sie den Beitrag vollständig selbst, ein Arbeitgeberanteil entfällt. Eine Entlastung ergibt sich durch den Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 SGB V. Dieser beträgt im Jahr 2026 monatlich 197,75 Euro, was einem Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955 Euro entspricht. Lediglich der Anteil der Betriebsrente, der diesen Freibetrag übersteigt, wird mit dem Krankenversicherungsbeitrag belastet.
Zwei wesentliche Einschränkungen sind zu beachten:
Eine Beispielrechnung für 2026: Bei einer monatlichen Betriebsrente von 400 Euro unterliegen 202,25 Euro der Krankenversicherungspflicht. Mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent errechnen sich circa 35 Euro. In der Pflegeversicherung werden die vollständigen 400 Euro mit 3,6 Prozent belastet, was 14,40 Euro entspricht, bei Kinderlosen mit 4,2 Prozent entsprechend mehr. Insgesamt fallen etwa 50 Euro an, was rund 12 Prozent der Bruttobetriebsrente ausmacht. Hinzu tritt die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG, die allerdings zumeist mit einem niedrigeren Steuersatz als während der Erwerbsphase zur Anwendung kommt.
Bei einer Kapitalauszahlung anstelle einer Rente erfolgt keine einmalige Belastung, sondern die Leistung wird über zehn Jahre verteilt mit einem Hundertzwanzigstel je Monat beitragspflichtig gestellt. Privat krankenversicherte Rentner entrichten auf die Betriebsrente hingegen keine Kranken- und Pflegebeiträge, für sie gestaltet sich die Rechnung deutlich vorteilhafter.
Wenn Sie kurz vor dem Renteneintritt stehen, empfehle ich zu prüfen, ob in Ihrem Fall die Rente oder das Kapital günstiger ist, da diese Entscheidung später nicht mehr revidiert werden kann.
Die Entgeltumwandlung funktioniert nicht automatisch vorteilhaft. Es existieren Situationen, in denen sie rechnerisch oder in der Praxis ungünstig ausfällt, und davon gibt es mehr Beispiele als üblicherweise in der Werbung dargestellt:
Auch die parallele Nutzung mehrerer Verträge stellt einen verbreiteten Fehler dar. Die Höchstbeträge gelten je Arbeitnehmer und nicht je Vertrag. Wer zwei Direktversicherungen bespart, kann insgesamt lediglich 676 Euro monatlich steuerfrei einzahlen. Überschreitungen resultieren in Nachversteuerung und gegebenenfalls in Beitragsnachforderungen.
Bevor Sie eine bestehende Umwandlung aufstocken oder einen weiteren Vertrag abschließen, sollte ich die Kostenquote des vorhandenen Tarifs überprüfen.
Eine Beratung ist nicht in jeder Situation gleichermaßen wichtig. Konkret sinnvoll erscheint sie mir in vier Konstellationen. Erstens, wenn Ihr Arbeitgeber eine Versorgungsordnung anbietet und unklar ist, wie hoch der Zuschuss über die gesetzlichen 15 Prozent hinaus ausfällt. Zweitens, wenn ein Vertrag bereits läuft und weder Kostenquote noch garantierter Rentenfaktor jemals überprüft wurden. Drittens beim Arbeitgeberwechsel, weil die Entscheidung zwischen Übertragung, Beitragsfreistellung und privater Fortführung dauerhafte Auswirkungen hat. Und viertens bei einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, weil dort die Ersparnis in der Ansparphase geringer und die Belastung in der Rentenphase höher ausfällt als im Standardfall.
Als unabhängiger Rechtsanwalt vergleiche ich die Tarife mehrerer Gesellschaften und rechne Ihre konkrete Situation über beide Phasen durch, statt lediglich die Ersparnis in der Gehaltsabrechnung aufzuzeigen. Wenn Sie wissen möchten, was Ihr bestehender bAV Vertrag im Ergebnis leistet, lassen Sie ihn im Rahmen meines Vertrags Checks prüfen.
Die Entgeltumwandlung ist in den meisten Fällen vorteilhaft, jedoch nicht aus den Gründen, die üblicherweise angeführt werden. Ausschlaggebend sind ein Arbeitgeberzuschuss, der über die gesetzlich vorgeschriebenen 15 Prozent hinausgeht, die Beachtung der sozialversicherungsfreien Grenze von monatlich 338 Euro sowie ein Tarif mit geringen Effektivkosten und einem verlässlichen Rentenfaktor.
Dem Vorteil stehen die vollständigen Kranken- und Pflegebeiträge während der Rentenphase gegenüber, die ab 2026 lediglich bis zu einem Betrag von 197,75 Euro monatlich abgemildert werden, sowie reduzierte Ansprüche bei Rente, Krankengeld und Elterngeld. Wer diese Positionen sorgfältig gegenüberstellt, gelangt zu einer fundierten Entscheidung. Wer ausschließlich die Einsparung auf der Gehaltsabrechnung berücksichtigt, erfasst nur einen Teil der Kalkulation.
Im Jahr 2026 bleiben bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei, was einem Betrag von 8.112 Euro jährlich oder 676 Euro monatlich entspricht. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind lediglich vier Prozent, also 4.056 Euro pro Jahr oder 338 Euro pro Monat. Beiträge, die zwischen diesen beiden Grenzen liegen, führen zu einer Ersparnis bei der Lohnsteuer, jedoch nicht bei den Sozialabgaben. Der gesetzlich verankerte Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG erstreckt sich bis zur Vier-Prozent-Grenze.
Gesetzlich festgelegt sind 15 Prozent des umgewandelten Betrages, insofern der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Bezogen auf den sozialabgabenfreien Höchstbetrag ergibt sich 2026 maximal ein Betrag von 608,40 Euro jährlich. Bei den 15 Prozent handelt es sich um eine Untergrenze, zahlreiche Arbeitgeber reichen ihre tatsächliche Ersparnis von circa 20 Prozent weiter. Ein Blick in die Versorgungsordnung zeigt auf, welche Regelung in Ihrem Betrieb Anwendung findet.
In der Regel ja, da Steuerersparnis, Sozialabgabenersparnis und Arbeitgeberzuschuss zusammengenommen deutlich mehr Gewicht haben als die späteren Beiträge. Voraussetzung hierfür ist ein Tarif mit geringen Kosten sowie ein Zuschuss, der über dem gesetzlichen Minimum liegt. Bei sehr kostenintensiven Verträgen und einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung kann sich die Rechnung jedoch umkehren. Beide Phasen sollten daher in eine gemeinsame Kalkulation einbezogen werden.
Der Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 197,75 Euro, was einem Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955 Euro entspricht. Lediglich der diesen Betrag übersteigende Anteil der Betriebsrente unterliegt der Beitragspflicht. Dieser Freibetrag steht ausschließlich pflichtversicherten Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner zu. Für die Pflegeversicherung existiert dieser Freibetrag nicht, sodass dort bei Überschreitung der Freigrenze die gesamte Betriebsrente vollständig beitragspflichtig wird.
Ja, eine Einmalzahlung unterliegt der Beitragspflicht. Für die Berechnung wird sie auf zehn Jahre aufgeteilt, das heißt monatlich mit einem Hundertzwanzigstel berücksichtigt. Während dieses Zeitraums entstehen Kranken- und Pflegebeiträge, wobei bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern der Freibetrag in der Krankenversicherung angerechnet wird. Steuerlich muss die Auszahlung im Jahr des Zuflusses vollständig versteuert werden, wodurch sich der Progressionseffekt erhöhen kann.
Da das beitragspflichtige Bruttoentgelt sinkt, erwerben Sie weniger Entgeltpunkte. Die Auswirkung fällt moderat aus, ein Entgeltpunkt bringt aktuell gut 40 Euro Monatsrente. Betroffen sind zudem Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld und die Erwerbsminderungsrente. Diese Nebeneffekte sollten bei einer dauerhaften Umwandlung des vollen Rahmens bewusst berücksichtigt werden.
Beiträge aus Entgeltumwandlung sind unmittelbar unverfallbar, sodass das Guthaben erhalten bleibt. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds besteht innerhalb von zwölf Monaten ein Übertragungsanspruch gemäß § 4 BetrAVG. Als Alternative kann der Vertrag beitragsfrei gestellt oder privat fortgeführt werden, allerdings dann ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Vorteil bei den Sozialabgaben. Welche Variante vorteilhafter ist, ist abhängig vom Tarif und der Kostenstruktur.
Zum Teil. Gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII bleiben monatlich 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens anrechnungsfrei, wobei die Obergrenze bei der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 liegt. Der verbleibende Betrag wird angerechnet. Für Personen mit geringem Einkommen und voraussichtlichem Bezug von Grundsicherung stellt die Entgeltumwandlung daher oftmals die ungünstigere Option im Vergleich zur freien Vermögensbildung dar.
An dieser Stelle ist Vorsicht geboten. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 5.812,50 Euro monatlich verdient, spart durch die Umwandlung in diesem Bereich keine Kranken- und Pflegebeiträge. In der Rentenphase wird die Betriebsrente bei gesetzlicher Versicherung dagegen vollständig verbeitragt. Der Steuervorteil bleibt zwar bestehen, die Gesamtrechnung fällt aber deutlich knapper aus und sollte individuell überprüft werden.
Immer dann, wenn verschiedene Faktoren aufeinandertreffen: eine nicht eindeutige Zuschussregelung des Arbeitgebers, ein Altvertrag mit unklarer Kostenquote, ein bevorstehender Arbeitgeberwechsel oder ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Eine unabhängige Beratung rechnet Ansparphase und Rentenphase zusammen und vergleicht Tarife über mehrere Gesellschaften hinweg. Das ist besonders wichtig, da Effektivkosten und garantierte Rentenfaktoren zwischen den Anbietern erheblich voneinander abweichen.
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