Maßgeschneiderte Lösungen für Investment, Versicherung und Finanzen

Steuerliche Aspekte der privaten Rentenversicherung: Kapitalauszahlung oder Rentenzahlung?

Digitale Innovationen - Steueroptimierte Investments - Individuelle Beratung

Geldanlage mit Vorteil: Steuerliche Aspekte der privaten Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung ist eine der populärsten Formen der Altersvorsorge und bietet unterschiedliche Varianten und Auszahlungsoptionen. Je nach gewähltem Rentenmodell und der Art der Auszahlung können sich steuerliche Unterschiede sowohl während der Ansparphase als auch im Rentenbezug ergeben. In diesem Artikel erklären wir, wie sich eine private Rentenversicherung steuerlich auswirkt.

Kann die private Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden?

Weder die klassische noch die fondsgebundene Rentenversicherung können von der Steuer abgesetzt werden, da diese Produkte keine staatliche Förderung erhalten. Das bedeutet, es gibt weder Zulagen noch steuerliche Vorteile. Dafür profitieren Sparer in der Auszahlungsphase von der Ertragsbesteuerung, zu der wir später mehr erläutern.
Allerdings können die Riester-Rente, die Rürup-Rente sowie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Diese Varianten zählen zur staatlich geförderten Altersvorsorge und werden hier nicht weiter behandelt. Dasselbe gilt für die betriebliche Altersvorsorge, bei der sich die steuerlichen Vorteile durch die Reduzierung des Bruttoeinkommens und einer damit verbundenen Verringerung der Steuerlast ergeben.

Ausnahme für Altverträge: Steuerliche Begünstigung für Verträge vor 2005

Das Alterseinkünftegesetz, das zum 01.01.2005 in Kraft trat, brachte eine Reform der Besteuerung von Renten in Deutschland. Seitdem gehört die private Rentenversicherung zu den nicht steuerlich begünstigten Altersvorsorgeprodukten und kann somit nicht von der Steuer abgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden.

Hast du eine private Renten- oder Lebensversicherung bis zum 31.12.2004 abgeschlossen, kannst du möglicherweise die Beiträge in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG 2004 entspricht:

  • Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 12 Jahre.
  • Sowohl der Beginn der Laufzeit als auch die erste Beitragszahlung erfolgten vor dem 01.01.2005.

Erfüllst du diese Kriterien, kannst du 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind unter der Rubrik „Sonstiger Vorsorgeaufwand“ in Zeile 49 der Lohnsteuererklärung anzugeben.

Beachte jedoch, dass für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag gilt. Da auch Krankenversicherungsbeiträge darunter fallen, kann der absetzbare Betrag möglicherweise bereits ausgeschöpft sein. In diesem Fall entfallen auch für vor 2005 abgeschlossene Rentenversicherungen steuerliche Vorteile.

Steuervorteile der privaten Rentenversicherung bei der Auszahlung

Die steuerlichen Vorteile einer privaten, nicht geförderten Rentenversicherung zeigen sich vor allem bei der Auszahlung. Im Gegensatz zu anderen Altersvorsorgeprodukten wie der gesetzlichen Rente, der Riester-Rente, der Rürup-Rente oder der betrieblichen Altersvorsorge, die vollständig nachgelagert versteuert werden, wird bei der privaten Rentenversicherung nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil
57 25 %
58 24 %
59 23 %
60 bis 61 22 %
62 21 %
63 20 %
64 19 %
65 bis 66 18 %
67 17 %
68 16 %
69 bis 70 15 %

Auf den Ertragsanteil wird dann der persönliche Steuersatz angewendet, der im Rentenalter in der Regel niedriger ist als während der Erwerbstätigkeit.

Beispiel:
Angenommen, du gehst mit 63 Jahren in Rente und erhältst eine monatliche Rente von 300 Euro aus deiner privaten Rentenversicherung. Der Ertragsanteil liegt bei 20 %. Das bedeutet, dass 60 Euro der Rente mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen, während die restlichen 240 Euro steuerfrei bleiben.

Tipp: Je später du in Rente gehst, desto weniger musst du von deiner Altersvorsorge versteuern.

Besonderheiten bei der Kapitalauszahlung

Anstelle der Rentenzahlung kannst du je nach Vertrag auch eine Kapitalauszahlung in Form einer Einmalzahlung wählen. In diesem Fall gibt es bei der Besteuerung einige Besonderheiten:

  • Verträge vor dem 01.01.2005: Wenn die Laufzeit des Vertrags mindestens 12 Jahre betrug, sind die Kapitalauszahlungen steuerfrei.
  • Verträge nach dem 01.01.2005: Bei diesen Verträgen kann eine Steuerbegünstigung greifen. Hier wird nur die Hälfte des Ertrags (d.h. die Differenz zwischen dem einbezahlten Kapital und der Auszahlung) versteuert (Halbeinkünfteverfahren).

Tipp: Wenn du eine private Rentenversicherung vor 2005 abgeschlossen hast und ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde, solltest du die Auszahlung als Einmalzahlung in Erwägung ziehen, da du so steuerliche Vorteile nutzen kannst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Halbeinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren greift unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre gelaufen sein.
  • Die Auszahlung darf nicht vor dem 62. Lebensjahr erfolgen (bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, gilt die Grenze von 60 Jahren).

In diesem Fall sind 50 Prozent des Ertrags steuerfrei, die verbleibenden 50 Prozent müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Wichtig ist, dass die Kapitalauszahlung in der Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben wird, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten.

Beispiel:
Ein Sparer hat 30.000 Euro angespart. Zum vereinbarten Rentenbeginn erhält er 40.000 Euro ausgezahlt, sein Ertrag beträgt also 10.000 Euro. Von diesen 10.000 Euro muss er die Hälfte (5.000 Euro) versteuern. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 20 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von 1.000 Euro. Es verbleiben 39.000 Euro des Kapitals.

Pauschale Abgeltungssteuer

Bei der Kapitalauszahlung einer privaten Rentenversicherung zieht der Versicherer automatisch 25 Prozent Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer ab. Falls du die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllst, unterliegt der gesamte Ertrag der pauschalen Abgeltungssteuer.

Beispiel:
Im genannten Beispiel müsste der Sparer die gesamten 10.000 Euro Ertrag versteuern. Das entspricht 2.500 Euro Kapitalertragssteuer (25 Prozent von 10.000 Euro) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuerlast in diesem Fall liegt mehr als 1.500 Euro höher als im Halbeinkünfteverfahren.

Tipp: Wenn die sogenannte 12/62-Regel erfüllt ist, lohnt sich das Halbeinkünfteverfahren. In diesem Fall sollte der Sparer die zu viel gezahlte Steuer im Jahr der Auszahlung über die Steuererklärung zurückholen.

Kapitalauszahlung oder Rentenzahlung: Was ist vorteilhafter?

Die Frage, ob sich die private Rentenversicherung als Rente oder als Kapitalauszahlung besser eignet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt stark von deiner persönlichen Lebenssituation ab. Es empfiehlt sich, alle Optionen durchzurechnen und die steuerlichen Abzüge zu kalkulieren, bevor du dich festlegst.
Eine Ausnahme bilden Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, da diese bei einer Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei sind. Wenn du dich für eine Rentenzahlung entscheidest, musst du den Ertragsanteil versteuern. In solchen Fällen lohnt es sich oft, Altverträge als Einmalzahlung zu beziehen.
Unsere Experten von Königswege stehen dir gerne zur Verfügung, um alle weiteren Fragen zur privaten Rentenversicherung und deren steuerlicher Behandlung zu beantworten. Wir prüfen auch, ob eine Rentenzahlung oder eine Kapitalauszahlung für deine individuelle Situation besser geeignet ist. Vereinbare einfach einen Termin mit unseren Beratern!

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Themengebiete

Existenzschutz

Ihr Ansprechpartner

Philipp Badent mobile-Mobile
Jannis Klemm mobile-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Adresse

Marktplatz 9
69469 Weinheim

Öffnungszeiten

Mo. – Fr.: 08:00 – 19:00
Sa.: 08:00 – 17:00

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen