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Das Alterseinkünftegesetz, das zum 01.01.2005 in Kraft trat, brachte eine Reform der Besteuerung von Renten in Deutschland. Seitdem gehört die private Rentenversicherung zu den nicht steuerlich begünstigten Altersvorsorgeprodukten und kann somit nicht von der Steuer abgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden.
Hast du eine private Renten- oder Lebensversicherung bis zum 31.12.2004 abgeschlossen, kannst du möglicherweise die Beiträge in deiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Vertrag den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG 2004 entspricht:
Erfüllst du diese Kriterien, kannst du 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind unter der Rubrik „Sonstiger Vorsorgeaufwand“ in Zeile 49 der Lohnsteuererklärung anzugeben.
Beachte jedoch, dass für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag gilt. Da auch Krankenversicherungsbeiträge darunter fallen, kann der absetzbare Betrag möglicherweise bereits ausgeschöpft sein. In diesem Fall entfallen auch für vor 2005 abgeschlossene Rentenversicherungen steuerliche Vorteile.
Die steuerlichen Vorteile einer privaten, nicht geförderten Rentenversicherung zeigen sich vor allem bei der Auszahlung. Im Gegensatz zu anderen Altersvorsorgeprodukten wie der gesetzlichen Rente, der Riester-Rente, der Rürup-Rente oder der betrieblichen Altersvorsorge, die vollständig nachgelagert versteuert werden, wird bei der privaten Rentenversicherung nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil |
---|---|
57 | 25 % |
58 | 24 % |
59 | 23 % |
60 bis 61 | 22 % |
62 | 21 % |
63 | 20 % |
64 | 19 % |
65 bis 66 | 18 % |
67 | 17 % |
68 | 16 % |
69 bis 70 | 15 % |
Auf den Ertragsanteil wird dann der persönliche Steuersatz angewendet, der im Rentenalter in der Regel niedriger ist als während der Erwerbstätigkeit.
Beispiel:
Angenommen, du gehst mit 63 Jahren in Rente und erhältst eine monatliche Rente von 300 Euro aus deiner privaten Rentenversicherung. Der Ertragsanteil liegt bei 20 %. Das bedeutet, dass 60 Euro der Rente mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen, während die restlichen 240 Euro steuerfrei bleiben.
Tipp: Je später du in Rente gehst, desto weniger musst du von deiner Altersvorsorge versteuern.
Anstelle der Rentenzahlung kannst du je nach Vertrag auch eine Kapitalauszahlung in Form einer Einmalzahlung wählen. In diesem Fall gibt es bei der Besteuerung einige Besonderheiten:
Tipp: Wenn du eine private Rentenversicherung vor 2005 abgeschlossen hast und ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde, solltest du die Auszahlung als Einmalzahlung in Erwägung ziehen, da du so steuerliche Vorteile nutzen kannst, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Halbeinkünfteverfahren greift unter folgenden Voraussetzungen:
In diesem Fall sind 50 Prozent des Ertrags steuerfrei, die verbleibenden 50 Prozent müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Wichtig ist, dass die Kapitalauszahlung in der Steuererklärung (Anlage KAP) angegeben wird, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuerhalten.
Beispiel:
Ein Sparer hat 30.000 Euro angespart. Zum vereinbarten Rentenbeginn erhält er 40.000 Euro ausgezahlt, sein Ertrag beträgt also 10.000 Euro. Von diesen 10.000 Euro muss er die Hälfte (5.000 Euro) versteuern. Bei einem Steuersatz von beispielsweise 20 Prozent ergibt sich eine Steuerlast von 1.000 Euro. Es verbleiben 39.000 Euro des Kapitals.
Bei der Kapitalauszahlung einer privaten Rentenversicherung zieht der Versicherer automatisch 25 Prozent Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer ab. Falls du die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllst, unterliegt der gesamte Ertrag der pauschalen Abgeltungssteuer.
Beispiel:
Im genannten Beispiel müsste der Sparer die gesamten 10.000 Euro Ertrag versteuern. Das entspricht 2.500 Euro Kapitalertragssteuer (25 Prozent von 10.000 Euro) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuerlast in diesem Fall liegt mehr als 1.500 Euro höher als im Halbeinkünfteverfahren.
Tipp: Wenn die sogenannte 12/62-Regel erfüllt ist, lohnt sich das Halbeinkünfteverfahren. In diesem Fall sollte der Sparer die zu viel gezahlte Steuer im Jahr der Auszahlung über die Steuererklärung zurückholen.
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