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Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

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Die Rolle der Finfluencer in der Finanzberatung

Finfluencer haben großen Einfluss auf junge Anleger mit ihren Finanzempfehlungen. Die BaFin hat klargestellt, dass sie nicht als Anlageberater gelten und daher nicht den strengen Regularien unterliegen. Diese Einschätzung wird von Hubertus Münster vom BVK kritisiert, der vor unregulierter Finanzberatung in sozialen Medien warnt. 

Social-Media-Kanäle ermöglichen es Influencern, ein Millionenpublikum zu erreichen, insbesondere junge Menschen. Finfluencer, die im Bereich Finanzen tätig sind, fungieren als bedeutende Informationsquelle zur Geldanlage und zu Versicherungen. Für viele aus der jungen Generation sind soziale Medien verlässliche Informationsquellen in Finanzfragen. Die Rolle der Finfluencer wird sowohl aus finanzieller als auch aufsichtsrechtlicher Sicht kontrovers diskutiert.

Die BaFin hat kürzlich ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, das die regulatorische Einordnung von Finfluencern beleuchtet.

Was versteht man unter Anlageberatung?

Laut § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) wird die Finanzdienstleistung der Anlageberatung wie folgt definiert: Es handelt sich um die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.

Merkmale der Anlageberatung

Eine Anlageberatung liegt vor, wenn:

  • Eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht.

  • Die Empfehlung gegenüber dem Kunden oder dessen Vertretern erfolgt.

  • Die Empfehlung auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers basiert oder als für ihn geeignet dargestellt wird.

  • Die Empfehlung nicht ausschließlich über Informationskanäle oder für die breite Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.

Eine Empfehlung liegt vor, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung geraten wird, unabhängig davon, ob diese Empfehlung tatsächlich umgesetzt wird. Hingegen handelt es sich nicht um eine Empfehlung, wenn lediglich allgemeine Informationen gegeben werden, ohne konkrete Vorschläge zur Änderung des Portfolios zu machen.

Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers

Ein entscheidendes Kriterium für die BaFin ist, dass die Empfehlung „persönlich“ sein muss. Dies wird konkretisiert durch die Voraussetzung, dass die Empfehlung entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers basiert oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt wird. Die BaFin erklärt, dass eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers bereits dann bejaht wird, wenn der Kunde den Dienstleister allgemein über seine finanzielle Situation informiert und der Dienstleister daraufhin Empfehlungen für Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten ausspricht. In diesem Fall wird die Empfehlung auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt, wenn der Dienstleister die erhaltenen Informationen bei seiner Empfehlung berücksichtigt.

Alternativ genügt es laut BaFin, wenn die Empfehlung vom Dienstleister lediglich „als für den Anleger geeignet dargestellt“ wird. Das bedeutet, dass der Kunde davon ausgehen muss, dass die Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände beruht – auch wenn dies in der Praxis nicht der Fall ist. Es reicht aus, dass der Dienstleister den Anschein erweckt, bei der Empfehlung die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt zu haben.

Finfluencer und die Abgabe von persönlichen Empfehlungen

Laut BaFin erfüllen sogenannte Finfluencer in der Regel nicht den Tatbestand der Anlageberatung. Dies liegt daran, dass sie in der Regel keinen direkten Kontakt zu ihren Followern haben und daher keine „persönlichen Empfehlungen an Kunden“ abgeben. Zudem basieren ihre Empfehlungen nicht auf einer „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“ noch werden sie als „für ihn geeignet dargestellt“.

Des Weiteren scheidet eine Anlageberatung laut BaFin oft aus, da Finfluencer ihre Empfehlungen üblicherweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekanntgeben, anstatt sie individuell an einzelne Anleger zu richten.

Informationsverbreitungskanäle und Öffentlichkeit

Laut BaFin erfüllt eine Empfehlung, die ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, nicht den Tatbestand der Anlageberatung. Eine Empfehlung wird dann nicht als Anlageberatung betrachtet, wenn sie über Kanäle verbreitet wird, die darauf ausgelegt sind, die Allgemeinheit oder einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis zu erreichen. Dies betrifft insbesondere Ratschläge, die in der Presse, im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), im Internet oder bei öffentlichen Veranstaltungen abgegeben werden.

Diese Ausnahme gilt in der Regel auch für Werbemaßnahmen. Eine Empfehlung, die nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, sondern lediglich an Einzelpersonen oder einen bestimmten, vorher festgelegten Personenkreis, wird hingegen als nicht öffentlich bekannt gegeben betrachtet und könnte daher unter die Definition der Anlageberatung fallen.

Position des BVK

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) äußert scharfe Kritik an der Einschätzung der BaFin. Laut BaFin basiert diese Einschätzung darauf, dass Finfluencer keine individuellen Empfehlungen aussprechen und keinen direkten Kontakt zu ihren Followern haben, weshalb sie nicht den strengen Regularien für Anlageberater unterliegen. Michael H. Heinz, Präsident des BVK, formuliert dies so: „Diese Interpretation der BaFin greift zu kurz und verkennt die tatsächliche Einflussnahme von Finfluencern auf die Anlageentscheidungen insbesondere junger Anleger. Es kann nicht sein, dass professionelle Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler strengen Regularien unterliegen, während Finfluencer mit oftmals fragwürdigen Empfehlungen Millionen von Anlegern beeinflussen, ohne dass es eine Kontrolle gibt. Die BaFin verpasst hier eine wichtige Gelegenheit, Verbraucher besser zu schützen.“

Durch die Entscheidung, Finfluencer von der Anlageberatung auszunehmen, entsteht eine regulatorische Lücke, die gefährliche Folgen für unerfahrene Anleger haben könnte. Ohne angemessene Aufsicht besteht das Risiko, dass Finfluencer unqualifizierte oder sogar irreführende Ratschläge erteilen, die zu erheblichen finanziellen Verlusten führen können.

Auch das EU-Parlament plant im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS), eine Definition und strengere Regulierung von Finfluencern einzuführen. Ziel ist es, dass Finfluencer im Sinne des Verbraucherschutzes einer entsprechenden Aufsicht unterliegen, damit Anleger in sozialen Medien verlässliche und fundierte Informationen erhalten und vor potenziellen Fehlentscheidungen geschützt werden.

Der BVK wird sich im Sinne des Verbraucherschutzes dafür einsetzen, dass auch im virtuellen Bereich der Schutz von Verbrauchern gewährleistet wird und das von der EU geforderte „Equal Level Playing Field“ auch für Finfluencer gilt.

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